Schlussdossier

Vorgaben für das Schlussdossier

Bestandteile

  • Technischer Bericht inkl. folgender Beilagen:
    • Übersichtsplan Gewässerraum (nur bei grösseren Gemeinden erforderlich)
    • Detailpläne Gewässerraum (max. Mst. 1:1’000)
    • Quantifizierung und Pläne Fruchtfolgeflächen, natürlich gewachsene Böden
    • Formular Vorabklärung
    • Festlegung Gewässerraum – Herleitung und Resultate (ausgefüllte Excel-Vorlage)
    • Terminplan
    • Abschnittsweise Dokumentation der Interessen Inventare mit Substanzschutz
    • Betroffenheit landwirtschaftliche Nutzflächen
    • Beurteilung dicht überbaut, nicht dicht überbaut

Abgabe

Folgende Unterlagen sind jeweils einzureichen:

Vorprüfung
  • Vollständige digitale Abgabe (PDF). Die Dokumente müssen wie folgt benannt werden:
    • Technischer Bericht: Datum_Gemeinde_Gewässerraumfestlegung_Technischer Bericht
    • Gewässerraumpläne: Datum_Gemeinde_Gewässerraumplan-Name/Nummer_Gewässername
  • GIS-Datensatz (gemäss Vorgaben im Merkblatt «Geodaten und Darstellungsvorgaben für den Gewässerraumplan» und unter Verwendung des Musterdatensatzes)
  • Als zusätzliche Beilage ist eine Auflistung der von der Gewässerraumfestlegung betroffenen kantonalen Grundstücke (exkl. Gewässerparzellen) mitabzugeben. Dabei sind Staatsstrassenparzellen separat zu bezeichnen.
  • Hinweis: die Gewässerraumkoordinatenpunkte müssen noch nicht mitabgegeben werden.
Öffentliche Auflage
  • Bereinigter GIS-Datensatz (gemäss Vorgaben im Merkblatt «Geodaten und Darstellungsvorgaben für den Gewässerraumplan» und unter Verwendung des Musterdatensatzes
  • Auszug Publikation öffentliche Auflage (digital)
  • Die Gemeinde informiert die von der Festlegung betroffenen GrundeigentümerInnen schriftlich über den Beginn der öffentlichen Auflage. Bei Betroffenheit von kantonalen Grundstücke ist jeweils nur ein Schreiben mit der Auflistung der im Projektperimeter vom Gewässerraum betroffenen kantonalen Grundstücke an die jeweilige Stelle (Immobilienamt resp. Tiefbauamt) zu richten. Bei Betroffenheit von Gewässerparzellen ist keine schriftliche Grundeigentümerinformation (AWEL) erforderlich. Die Informationsschreiben sind an folgende Stellen zu adressieren:
    • Betroffenheit kantonaler Grundstücke (exkl. Gewässerparzellen und Staatsstrassen):
      Baudirektion Kanton Zürich
      Immobilienamt
      Walcheplatz 1
      8090 Zürich
    • Betroffenheit von Staatsstrassen-Grundstücken:
      Baudirektion Kanton Zürich
      Tiefbauamt
      Strasseninspektorat
      Walcheplatz 2
      8090 Zürich
Festlegung
  • Papierform: 1 Exemplar für das AWEL. Die Pläne werden nicht mehr gestempelt. Allfällige gedruckte Exemplare für weitere Empfänger (Gemeinden, Planer) sind diesen direkt zuzustellen.
  • Vollständige digitale Abgabe (PDF). Die Dokumente müssen wie folgt benannt werden:
    • Technischer Bericht: Datum_Gemeinde_Gewässerraumfestlegung_Technischer Bericht
    • Gewässerraumpläne: Datum_Gemeinde_Gewässerraumplan-Name/Nummer_Gewässername
  • GIS-Datensatz (gemäss Vorgaben im Merkblatt «Geodaten und Darstellungsvorgaben für den Gewässerraumplan» und unter Verwendung des Musterdatensatzes)
  • Stellungnahme der Gemeinde über den Umgang mit allfälligen Einwendungen
Publikation

Information AWEL über Zeitpunkt der Publikation der Verfügung (Beginn der Rekursfrist)

Rechtskraftbescheinigung

Einfordern der Rechtskraftbescheinigung durch Gemeinde und Zustellung an AWEL

Die analogen Unterlagen sind an folgende Adresse zu senden:
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Abteilung Wasserbau
z. Hd. Anita Bianchi
Walcheplatz 2
8090 Zürich

Die digitalen Unterlagen sind an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
gewaesserraum@bd.zh.ch

Weitere Hinweise

  • Das AWEL legt den Gewässerraum mit Verfügung fest und entscheidet über die Einwendungen.
  • Die Gemeinde macht die Festlegung anschliessend durch die Publikation im kantonalen Amtsblatt und in weiteren Publikationsorganen der Gemeinde öffentlich bekannt und legt sie zusammen mit dem Entscheid über die Einwendungen öffentlich auf.
  • Die Gemeinde informiert das AWEL unvermittelt über den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Festlegung, das Ende der Rekursfrist und das Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung.