Vorbereitung
Vor der Gewässerraumausscheidung muss diese inhaltlich und terminlich mit Planungen und grossen Bauvorhaben in den Gemeinden abgestimmt werden.
Zuständigkeiten
Der Kanton scheidet den Gewässerraum an Gewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung aus (Gewässer, die ein Einzugsgebiet entwässern, welches mehrere Gemeinden umfasst) und koordiniert die Gewässerraumausscheidung in den Gemeinden.
Die Gemeinden scheiden den Gewässerraum an Gewässern von kommunaler Bedeutung innerhalb des Siedlungsgebiets aus.
Die Zuständigkeiten für die Gewässer sind im Regierungsratsbeschluss 377/1993 geregelt.
Ablauf
Inhaltliche Koordination / Interessenermittlung
In der Vorlage für die inhaltliche Koordination („Vorabklärung“) werden alle bundesrechtlichen, kantonalen, regionalen und kommunalen Planungsgrundlagen und bekannten Bauvorhaben aufgeführt und deren Status und Betroffenheit dargelegt.
Pro Gemeinde wird grundsätzlich ein Dokument ausgefüllt. Wenn es die Situation erfordert, können einzelne Gewässer oder Gewässerabschnitte in einem zusätzlichen Formular separat behandelt werden. Die vollständig ausgefüllte inhaltliche Koordination ist dem technischen Bericht beizulegen. In Kapitel 2 «Grundlagenübersicht zur Interessenermittlung» des technischen Berichts sind jeweils alle Grundlagen, die gemäss Vorabklärung eine Betroffenheit aufweisen zu beschreiben und zu illustrieren. Mit dieser Dokumentation wird im Sinne der Interessenabwägung die vollständige und wertfreie Ermittlung der aus den Grundlagen hervorgehenden Interessen sichergestellt.
Terminliche Koordination
Für die terminliche Koordination der Gewässerraumausscheidung füllt jede Gemeinde einen Terminplan aus. So können kommunale Planungen und Bauvorhaben mit dem Vorgehen des Kantons koordiniert werden. Der Terminplan ist dem technischen Bericht beizulegen.
In der Prioritätenordnung zur Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet ist ersichtlich, wann die Gewässerraumausscheidung in den einzelnen Gemeinden gemäss kantonaler Planung vorgesehen ist.
Verfahren wählen
Aufgrund der inhaltlichen und terminlichen Koordination kann entschieden werden, welches Verfahren sich für die Ausscheidung des Gewässerraums eignet. Bei der flächendeckenden Gewässerraumfestlegung kommt in der Regel das vereinfachte Verfahren zur Anwendung.
Meilensteine im vereinfachten Verfahren
Vorprüfung durch AWEL bei kommunalen Gewässern
Die Gemeinde reicht die vollständigen Unterlagen zur Gewässerraumfestlegung beim AWEL zur Vorprüfung ein. Das AWEL prüft die Unterlagen und hört die betroffenen kantonalen Fachstellen an. Das AWEL nimmt bei Bedarf Rücksprache mit der Gemeinde.
Die Gemeinde überarbeitet den Entwurf und reicht diesen vor der öffentlichen Auflage nochmals zur Schlusskontrolle beim AWEL ein.
Öffentliche Auflage bei kommunalen Gewässern
Die Gemeinde legt den überarbeiteten Entwurf während 60 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt. Über den Beginn der öffentlichen Auflage informiert die Gemeinde die von der Festlegung betroffenen Grundeigentümer schriftlich.
Als Kommunikationsmittel dient die Informationsbroschüre „Gewässerraum – Das Wichtigste in Kürze“, welche die Gemeinden beim AWEL kostenlos beziehen und den Informationsschreiben beilegen können.
Nach Abschluss der öffentlichen Auflage reicht die Gemeinde dem AWEL eine Stellungnahme über den Umgang mit allfälligen Einwendungen ein.
Es wird empfohlen, die definitiven Unterlagen zur Genehmigung (insbesondere die gedruckten Exemplare) erst nach Rücksprache und Einigung mit dem AWEL betreffend Umgang mit den Einwendungen einzureichen.
Festlegung und öffentliche Bekanntmachung bei kommunalen Gewässern
Das AWEL legt den Gewässerraum mit Verfügung fest. Über die Einwendungen wird mit der Festlegung entschieden.
Die Gemeinde macht die Festlegung anschliessend durch die Publikation im kantonalen Amtsblatt und in weiteren Publikationsorganen der Gemeinde öffentlich bekannt und legt sie zusammen mit dem Entscheid über die Einwendungen (Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Einwendungen) des AWEL öffentlich auf.
Die Gemeinde informiert das AWEL unvermittelt über den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Festlegung. Gehen innert Frist keine Rekurse ein, verlangt die Gemeinde beim Baurekursgericht des Kantons Zürich eine Rechtskraftbescheiniung und stellt diese dem AWEL zu.