Schritt 5: Schlussprüfung
Wird in einem Abschnitt der Gewässerraum gemäss Schritt 2 im folgenden Schritt 3 erhöht oder in Schritt 4 angepasst (reduziert, asymmetrisch angeordnet oder mit bestehenden Vorgaben harmonisiert), oder soll ein Verzicht auf den Gewässerraum festgelegt werden, führen Sie als letzten Schritt eine Interessenabwägung durch. Die Interessenabwägung ist in der Begründung für den ausgeschiedenen Gewässerraum in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Aus dem Resultat der Interessenabwägung ergibt sich, ob der ausgeschiedene Gewässerraum rechtmässig, zweckmässig und verhältnismässig ist. Trifft dies zu, kann der Gewässerraum ausgeschieden werden.
Andernfalls prüfen Sie anhand der Schritte 3 bis 4 iterativ mögliche Alternativen.
Die Interessenabwägung erfolgt grundsätzlich für jeden relevanten Abschnitt einzeln und gliedert sich in die vier Schritte Interessenermittlung, Interessenbewertung, Interessenabwägung und Entscheid. Ist im Rahmen der Schritte 3 und 4 keine Erhöhung oder Anpassung (Reduktion, asymmetrische Anordnung, Harmonisierung mit bestehenden Vorgaben) des minimalen Gewässerraums angezeigt (es wird der Gewässerraum gemäss Schritt 2 ausgeschieden), ist keine Interessenabwägung erforderlich. In diesem Fall reicht im Rahmen der Schlussprüfung eine kurze Begründung (gemäss dem vierten Schritt «Entscheid», dass der minimale, symmetrisch angeordnete Gewässerraum recht- und zweckmässig ist.
Folgender Nachweis ist für die Interessenermittlung zu erbringen.
Nachweis
Die Interessenermittlung erfolgte bereits in der Vorbereitung im Rahmen der Grundlagenermittlung und der Beurteilung der Betroffenheit verschiedener Interessen.
Entscheidungsgrundlagen
Weitere Hilfsmittel
- Tabelle «Schlussprüfung»
(bitte Hinweis* beachten!)
*Hinweis: Die Tabelle «Schlussprüfung» soll als Hilfestellung im Prozess der Interessenabwägung dienen und ist kein obligatorischer Bestandteil des Schlussdossiers. Der Planungsträger ist frei, die Schlussprüfung in einer anderen geeigneten Form zu dokumentieren.
Bei der Interessenbewertung bewerten Sie für den auszuscheidenden Gewässerraum die Betroffenheit von Interessen und die Erfüllung der Funktionen aus der Gewässerschutzgesetzgebung.
Nachweis
Für den Nachweis ist je Abschnitt das Mass der Betroffenheit (leicht, mässig, stark) der tangierten Interessen sowie der Erfüllungsgrad (hoch, ausreichend, gering) der Funktionen des Gewässerraums gemäss Gewässerschutzgesetzgebung darzulegen.
Mögliche tangierte Interessen
- Bauliche Gegebenheiten (Weiterentwicklung und Nutzung Bestandesbauten und Umgebungsflächen; Nutzung, Unterhalt und Weiterentwicklung von Infrastrukturanlagen (Verkehr, Ver- und Entsorgung, Freizeit- und Erholungsnutzung)
- Raumplanerische Entwicklung (Bebaubarkeit von Grundstücken, Umsetzbarkeit der planerisch verankerten Bebauung im Hinblick auf die Innenentwicklung und der bestehenden Planungen (Gestaltungspläne, Quartierpläne, Baubewilligungen)
- Historische Substanz (Gewährleistung Ortsbildschutz und Denkmalschutz, Erhalt archäologischer Schutzzonen)
- Wald (Gewährleistung der Waldfunktionen)
- Landwirtschaft (Bewirtschaftungsmöglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen, Einschränkung von Landwirtschaftsbetrieben mit Nutztierhaltung, Meliorationsanlagen (Drainagehauptleitungen und Pumpwerke))
- Bodenschutz (Erhalt und Schutz von Fruchtfolgeflächen und natürlich gewachsenen Böden)
- Gewässerschutz (Sanierbarkeit Altlasten)
Funktionen aus der Gewässerschutzgesetzgebung
- Hochwasserschutz (Ableitung massgeblicher Hochwasserschutzmenge, Zugänglichkeit Gewässerunterhalt)
- Revitalisierung (Ermöglichung qualitativ hochwertige Revitalisierung, Förderung der Biodiversität)
- Natur- und Landschaftsschutz (Gewährleistung Natur- und Landschaftsschutzziele, Erhalt der Biodiversität)
- Gewässernutzung (Nutzung, Unterhalt und Weiterentwicklung bestehender Wasserkraftanlagen, Ermöglichung/Verbesserung gewässerbezogener Erholungsnutzung)
- Grundwasserschutz (Gewährleistung Gewässerschutzbereich Ao Grundwasserschutzzone)
Entscheidungsgrundlagen
Bauliche Gegebenheiten:
- Kantonaler Richtplan (Verkehr, Ver- und Entsorgung, Freizeit- und Erholungsnutzung)
- Regionaler Richtplan (Verkehr, Ver- und Entsorgung, Freizeit- und Erholungsnutzung)
- Velonetz (Alltag)
Raumplanerische Entwicklung und historische Substanz:
- Kantonaler Richtplan (insbesondere Zentrumsgebiete)
- Regionaler Richtplan (insbesondere Zentrumsgebiete)
- ÖREB-Kataster (insbesondere Bau- und Zonenordnung für Kernzonen, Zentrumszonen, Gestaltungspläne)
Wald (Gewährleistung der Waldfunktionen):
Landwirtschaft:
Bodenschutz:
Gewässerschutz (Sanierbarkeit Altlasten):
Hochwasserschutz:
- Gemäss Schritt 3
Revitalisierung:
- Gemäss Schritt 3
Natur- und Landschaftsschutz:
- Gemäss Schritt 3
Gewässernutzung:
- Gemäss Schritt 3
Grundwasserschutz:
Weitere Hilfsmittel
- Tabelle «Schlussprüfung»
(bitte Hinweis* beachten!)
*Hinweis: Die Tabelle «Schlussprüfung» soll als Hilfestellung im Prozess der Interessenabwägung dienen und ist kein obligatorischer Bestandteil des Schlussdossiers. Der Planungsträger ist frei, die Schlussprüfung in einer anderen geeigneten Form zu dokumentieren.
Die eigentliche Interessenabwägung zeigt auf, welcher Handlungsspielraum (aufgrund der gesetzlichen und methodischen Randbedingungen) je Abschnitt besteht und wie innerhalb dieses Handlungsspielraums die Interessen der Gewässerschutzgesetzgebung (Funktionen des Gewässerraums) den tangierten Interessen gemäss der Interessenbewertung gegenübergestellt und abgewogen werden.
Nachweis
Für sämtliche Abschnitte, an denen nicht der minimale Gewässerraum gemäss Schritt 2 symmetrisch angeordnet wird, zeigen Sie zuerst den Handlungsspielraum auf und nehmen anschliessend eine Gegenüberstellung der Interessen vor. Dabei sind hinsichtlich der Auswirkungen der Gewässerraumfestlegung auch die Grundsätze und Prinzipien zu beachten.
Möglicher Handlungsspielraum
- Erhöhung Gewässerraum gemäss Schritt 3: Handlungsspielraum ergibt sich nur in Bezug auf das Mass der Erhöhung. In der Regel ist ein Gewässerraum nach Biodiversitätskurve anzustreben.
- Asymmetrische Anordnung / Harmonisierung gemäss Schritt 4: Handlungsspielraum ist grundsätzlich immer vorhanden, sofern die Nachweise gemäss Schritt 4 (insbesondere unter Berücksichtigung der Opfersymmetrie) erfüllt werden. Eine asymmetrische Anordnung gemäss Schritt 4 muss in der Summe zu einer besseren Lösung führen.
- Reduktion des Gewässerraums gemäss Schritt 4: Handlungsspielraum besteht nur in dicht überbauten Gebieten oder bei bestimmten topografischen Verhältnissen. Die Sicherstellung des Hochwasserschutzes ist zwingende Voraussetzung für eine Reduktion.
- Ausscheidung und Festlegung eines Verzichts auf den Gewässerraum: Fallweise möglich, gemäss den Voraussetzungen in Schritt 2.
Gegenüberstellung
- Die Interessen der Gewässerschutzgesetzgebung (Funktionen des Gewässerraums) sind den «stark» und «mässig» betroffenen (tangierten) Interessen (gemäss der Interessenbewertung) für jeden Abschnitt qualitativ gegenüberzustellen. Die Interessen der Gewässerschutzgesetzgebung müssen in jedem Fall mindestens «ausreichend» erfüllt sein.
- In der Gegenüberstellung ist, unter Berücksichtigung des zuvor dargelegten möglichen Handlungsspielraums, zu begründen, weshalb diese Interessen nicht stärker berücksichtig werden können und auf allfällige Konflikte hinzuweisen (z.B. kann ausserhalb von dicht überbautem Gebiet der minimalen Gewässerraum gemäss Schritt 2 nicht reduziert werden, auch wenn weiterhin viele angrenzende Bauten im Gewässerraum zu liegen kommen).
- Die Interessenabwägung bezieht sich auf die resultierende Gewässerraumbreite aus den Schritten 2-4. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, Erwägungen zu allfälligen Varianten in die Interessenabwägung einzubeziehen (z.B.: «denkbar wäre grundsätzlich auch eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums in Richtung des rechten Ufers. Jedoch würde damit die städtebauliche Entwicklung aufgrund der stärker tangierten Zentrumszone am rechten Ufer zusätzlich eingeschränkt. Die Bauten am linken Ufer stünden auch weiterhin grösstenteils im Gewässerraum. Eine asymmetrische Anordnung führt demnach nicht zu einer besseren Lösung»).
Entscheidungsgrundlagen
- Tabelle «Schlussprüfung»
(bitte Hinweis* beachten!)
*Hinweis: Die Tabelle «Schlussprüfung» soll als Hilfestellung im Prozess der Interessenabwägung dienen und ist kein obligatorischer Bestandteil des Schlussdossiers. Der Planungsträger ist frei, die Schlussprüfung in einer anderen geeigneten Form zu dokumentieren.
Im Entscheid nehmen Sie zusammenfassend auf die Interessenbewertung Bezug und begründen, weshalb der auszuscheidende Gewässerraum als Ergebnis der Interessenabwägung als rechtmässig zweckmässig und verhältnismässig gilt.
Nachweis
Den Entscheid für den ausgeschiedenen Gewässerraum als optimale Lösung, welche als Resultat der Interessenabwägung und Schlussprüfung hervorgegangen ist, würdigen Sie qualitativ für jeden Abschnitt.
- Tabelle «Schlussprüfung»
(bitte Hinweis* beachten!)
*Hinweis: Die Tabelle «Schlussprüfung» soll als Hilfestellung im Prozess der Interessenabwägung dienen und ist kein obligatorischer Bestandteil des Schlussdossiers. Der Planungsträger ist frei, die Schlussprüfung in einer anderen geeigneten Form zu dokumentieren.