Grundsätzlich existieren drei mögliche Verfahren zur Festlegung des Gewässerraums.
Vereinfachtes Verfahren (siehe Grafik)
Bei der flächendeckenden Gewässerraumfestlegung kommt in der Regel das vereinfachte Verfahren zur Festlegung des Gewässerraums zur Anwendung, je nachdem ob die Gemeinde oder der Kanton für ein Gewässer zuständig ist, ist der Ablauf leicht unterschiedlich. In beiden Fällen werden betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Rahmen der öffentlichen Auflage informiert und können Einwendungen machen.
Wenn der Gewässerraum vom Kanton grundeigentümerverbindlich festgelegt worden ist und keine Rekurse eingegangen sind, wird er rechtskräftig und in der kantonalen Gewässerraumkarte unter maps.zh.ch publiziert. Er ist somit jederzeit öffentlich einsehbar.
Bis der Gewässerraum rechtskräftig festgelegt ist, gelten für den Abstand von Bauten und Anlagen zum Gewässer die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung. Die Übergangsbestimmungen sehen in der Regel grössere Abstandsvorschriften vor als der Gewässerraum.
Festlegung des Gewässerraums im Rahmen eines nutzungsplanerischen Verfahrens
Bei Planungsvorhaben, die durch die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung stark eingeschränkt sind oder die einen starken sachlichen Bezug zu den Gewässern aufweisen (z.B. Revision der Gewässerabstandslinien), kann die Festlegung des Gewässerraums auf Antrag der Planungsträger im Rahmen eines nutzungsplanerischen Verfahrens (Revision Bau- und Zonenordnung, Gestaltungspläne) vorgezogen werden.
Festlegung des Gewässerraums im Rahmen von Wasserbauprojekten
Bei Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten muss gleichzeitig auch der Gewässerraum festgelegt werden.