Ist eine Schutzverordnung vorhanden?
Die Gewässerraumfestlegung an WR-Kanälen im Nebenschluss soll nicht auf Grund spezifischer Schutzmotive (wie sie typischerweise für naturschutz- oder denkmalpflegerische Unterschutzstellungen ausschlaggebend sind) erfolgen, sondern dann, wenn die Anlage in einer gewässer-ökologischen Gesamtbetrachtung einen grossen Wert aufweist.
Sofern die Wasserrechtsanlage bereits mittels einer überkommunalen oder kantonalen Schutzverordnung geschützt ist und der rechnerisch minimale Gewässerraum vollständig innerhalb des Perimeters der Schutzverordnung zu liegen käme, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden.
Nachweis
Im Falle eines Verzichts muss der Nachweis erbracht werden, dass die Gewässerschutzinteressen bereits mit anderen Instrumenten (z. B. einer Schutzverordnung) sichergestellt sind.
Für den Nachweis ist genau zu beschreiben, um was für eine Schutzverordnung es sich handelt, welche Schutzziele darin festgelegt sind und inwieweit mit diesen Schutzzielen die Gewässerschutzinteressen auch langfristig sichergestellt werden.
Weist der WR-Kanal einen gewässer-ökologischen Wert auf?
An WR-Kanälen im Nebenschluss ist ein Gewässerraum auszuscheiden, wenn der Kanal einen gewässer- ökologischen Wert aufweist. Der gewässer-ökologische Wert muss so gross sein, dass anzunehmen ist, dass ein Interesse der öffentlichen Hand am Fortbestehen des WR-Kanals besteht.
Nachweis
Um einen gewässer-ökologischen Wert nachzuweisen, führen Sie eine kurze Beurteilung des Zustands des WR- Kanals in Bezug auf die folgenden Kriterien durch:
- Geschiebe- und Fischdurchgängigkeit (Anzahl und Art der Bauwerke sowie Beurteilung der Durchlässig- und Durchgängigkeit. Berücksichtigung von allfälligen Massnahmen im Rahmen der Sanierung Wasserkraft)
- Wasserzufluss und Abflussdynamik (Weist die Anlage einen gesteuerten Wasserzufluss auf und wird sie z.B. zu Unterhaltszwecken entleert?)
- Habitat für aquatische Flora und Fauna (Vollständigkeit des lebensraumtypischen Arteninventars: Ist ein breites, ausgeprägtes biologisches Leben vorhanden oder besteht der Wert primär aus «Einzelwerten» (z.B. Rote-Liste-Arten?))
- Gewässerökomorphologie (Die Daten sind bei einer Begehung vor Ort zu erheben)
- Historische Situation (Historisch gewachsene verzweigte Flussmorphologie vs. künstlich angelegtes Gewässer)
Je positiver die fünf Kriterien aus gewässer-ökologischer Sicht beurteilt werden, desto eher ist ein Gewässerraum auszuscheiden. Die fünf Kriterien sind grundsätzlich gleich zu gewichten. Im technischen Bericht ist die Bewertungsmethode und das Resultat inkl. zum Verständnis notwendiges Bildmaterial nachvollziehbar darzulegen.
- Diverse historische Karten (z.B. Historische Karte J. Wild (ca. 1850))
- Wasserrechtliche Konzession (AWEL, Gewässernutzung, marco.calderoni@bd.zh.ch)
Ist der minimale Gewässerraum ausreichend?
Zur Bemessung des minimalen Gewässerraums nach Art. 41a GSchV kann bei WR-Kanälen die aktuelle Sohlenbreite im Sinne einer ursprünglich künstlich angelegten Sohlenbreite als natürliche Sohlenbreite angenommen werden.
Nachweis
Anhand des Resultats der Beurteilung der gewässerökologischen Kriterien prüfen Sie, ob eine Erhöhung des minimalen Gewässerraums erforderlich ist oder ob der minimale Gewässerraum nach Art. 41a GSchV ausreicht.
- Diverse historische Karten (z.B. Historische Karte J. Wild (ca. 1850))
- Wasserrechtliche Konzession (AWEL, Gewässernutzung, marco.calderoni@bd.zh.ch)
Ist eine Reduktion des Gewässerraums geplant und ist sie möglich?
Planen Sie den minimalen Gewässerraum zu reduzieren, folgen Sie den Anweisungen unter Schritt 4.
- Diverse historische Karten (z.B. Historische Karte J. Wild (ca. 1850))
- Wasserrechtliche Konzession (AWEL, Gewässernutzung, marco.calderoni@bd.zh.ch)