Wenn aus wasserbaulichen oder gewässerschutzrechtlichen Überlegungen von einem Interesse der öffentlichen Hand am Weiterbestand eines WR-Kanals im Nebenschluss ausgegangen werden kann, ist ein Gewässerraum auszuscheiden. Andernfalls ist die Ausscheidung eines Verzichts möglich. Von einem bestehenden Interesse der öffentlichen Hand kann ausgegangen werden, wenn ein bestehendes Hochwasserschutz-Defizit am Hauptgerinne mit dem WR-Kanal behoben werden könnte oder nachweislich ein gewässer-ökologischer Wert vorhanden ist.
Bei einem bestehenden öffentlichen Interesse am Fortbestand eines WR-Kanals, würde die öffentliche Hand den WR-Kanal im Falle einer Rückgabe des Wasserrechts übernehmen (gilt sinngemäss auch für WR-Weiher).
Für die Beurteilung sind nur aktive WR-Kanäle zu berücksichtigen. Vollständig verrohrte Ausleitungen von Wasser aus Fliessgewässern und Stehgewässern zur Trinkwasserversorgung, als Prozesswasser und zu Kühl-/Heizzwecken erfüllen die Gewässereigenschaft nicht. Eine Beurteilung (und somit weder die Ausscheidung und Festlegung eines Gewässerraums noch die Ausscheidung und Festlegung eines Verzichts auf den Gewässerraum) ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für die übrigen WR-Kanäle, wenn diese nur aus Leitungen ohne offene Gerinneabschnitte bestehen.
Für die Beurteilung prüfen Sie in dieser Reihenfolge verschiedene Kriterien zu den Themen «Hochwasserschutz» und «Gewässer-ökologischer Wert».