- Offene Fliessgewässer
- Eingedolte Fliessgewässer
- Grössere stehende Gewässer ≥ 0,5 ha
- Kleinere stehende Gewässer < 0,5 ha / WR-Weiher
- WR-Kanäle im Nebenschluss
FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL
Handelt es sich um ein Schutzgebiet?
Für offene Fliessgewässer in Schutzgebieten wird der minimale Gewässerraum nach der Biodiversitätskurve (Art. 41a Abs. 1 GSchV) ausgeschieden.
Schutzgebiete gemäss GSchV sind:
- Biotope von nationaler Bedeutung
- Kantonale Naturschutzgebiete
- Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung
- Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler oder nationaler Bedeutung
- Landschaften von nationaler Bedeutung (nur bei gewässerbezogenen Schutzzielen relevant)
- Kantonale Landschaftsschutzgebiete (nur bei gewässerbezogenen Schutzzielen relevant)
Entscheidungsgrundlagen
Gewässerschutzverordnung (GSchV) inkl. darin erwähnte Schutzgebiete:
- Biotope von nationaler Bedeutung
- Hoch-/Übergangsmoore
- Flachmoore
- Auengebiete
- Amphibienlaichgebiete
- Trockenwiesen und –weiden
- Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung
- Kantonale Landschaftsschutzgebiete (gemäss kantonalem Richtplan, Thema Landschaft, Landschaftsschutzgebiet)
Weitere Hilfsmittel
FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL
Ist die natürliche Gerinnesohlenbreite grösser als 15 Meter?
Für offene Fliessgewässer ausserhalb von Schutzgebieten, welche eine natürliche Gerinnesohlenbreite kleiner oder gleich 15 Metern aufweisen, erfolgt die Ausscheidung des minimalen Gewässerraums nach der Hochwasserschutzkurve Art. 41a Abs. 2 GSchV.
Ist die natürliche Gerinnesohlenbreite hingegen grösser als 15 Meter, so wird der minimale Gewässerraum gemäss kantonalen Vorgaben ausgeschieden (siehe Gewässerraum-Gutachten für Fliessgewässer mit natürlicher Sohlenbreite > 15 Meter unter HILFSMITTEL).
Entscheidungsgrundlagen
- Gewässer-Ökomorphologie Kanton Zürich
- Gewässerraum-Gutachten für Fliessgewässer mit natürlicher Sohlenbreite > 15 Meter: