- Offene Fliessgewässer
- Eingedolte Fliessgewässer
- Grössere stehende Gewässer ≥ 0,5 ha
- Kleinere stehende Gewässer < 0,5 ha / WR-Weiher
- WR-Kanäle im Nebenschluss
Sind Gewässerschutzinteressen tangiert?
Bei natürlichen stehenden Gewässern < 0,5 ha ist in der Regel ein Gewässerraum auszuscheiden.
Bei künstlich angelegten stehenden Gewässern (z.B. WR-Weiher) kann die Festlegung eines Verzichts auf den Gewässerraum (nachfolgend Verzicht) ausgeschieden werden, auch wenn das künstlich angelegte stehende Gewässer > 0,5 ha ist.
Für einen Verzicht bei stehenden Gewässern > 0,05 ha ist zwingend fallweise zu klären, ob Interessen des Gewässerschutzes gemäss GSchG (Hochwasserschutz, Revitalisierung, Gewässernutzung, Natur- und Landschaftsschutz) tangiert werden. Ist dies der Fall, ist kein Verzicht möglich.
Stehende Gewässer mit einer Fläche < 0,05 ha, die für das hydrologische Gesamtsystem nachweislich von untergeordneter Bedeutung sind, können ausser Acht gelassen werden (keine Festlegung des Gewässerraums oder des Verzichts auf den Gewässerraum erforderlich).
Ergibt sich das stehende Gewässer < 0,05 ha als Aufweitung eines Hauptgerinnes oder eines offen verlaufenden WR-Kanals im Nebenschluss, so ist dieses als «Offenes Fliessgewässer» resp. «WR-Kanal im Nebenschluss» gleich wie das Hauptgerinne resp. den Zu-/Ablauf zu behandeln.
Nachweis
Im Falle eines Verzichts muss der Nachweis erbracht werden, dass keine Gewässerschutzinteressen tangiert werden. Es ist nachzuweisen, dass keine relevante Hochwasserrückhaltewirkung für das Hauptgerinne und kein gewässer-ökologischer Wert besteht.
Es ist zu belegen, dass die Funktion des stehenden Gewässers oder des WR-Weihers für das hydrologische Gesamtsystem nicht relevant ist (Bsp. Weiher mit verrohrtem Zu- und Ablauf).
Entscheidungsgrundlagen
- Vorranggebiet gemäss kant. Richtplan
- Überkommunale Naturschutzverordnungen
- Wasserrechtsverzeichnis
- Konzessionen (nicht öffentlich, muss bei Gemeinde oder beim AWEL, Sektion Gewässernutzung nachgefragt werden)
- Gefahrenkarte Hochwasser
- Intensitätskarten (bei Gefahrenkarten vor 2006)
- Wassertiefenkarten
- Revitalisierungsplanung Kanton Zürich
Sind die Gewässerschutzinteressen bereits mit anderen Instrumenten sichergestellt?
Wenn die Interessen des Gewässerschutzes bereits mit anderen Instrumenten sichergestellt sind, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden. Andernfalls wird der minimale Gewässerraum grundsätzlich nach Art. 41b GSchV ausgeschieden. Die Breite des Gewässerraums kann den baulichen Gegebenheiten gemäss Schritt 4 angepasst werden.
Besteht bereits eine überkommunale oder kantonale Schutzverordnung für ein stehendes Gewässer < 0,5 ha oder einen WR-Weiher und käme der rechnerisch minimale Gewässerraum vollständig innerhalb des Perimeters der Schutzverordnung zu liegen, kann auf eine Gewässerraumausscheidung verzichtet werden.
Nachweis
Im Falle eines Verzichts muss der Nachweis erbracht werden, dass die Gewässerschutzinteressen bereits mit anderen Instrumenten (z. B. einer Schutzverordnung) sichergestellt sind.
Für den Nachweis ist genau zu beschreiben, um was für eine Schutzverordnung es sich handelt, welche Schutzziele darin festgelegt sind und inwieweit mit diesen Schutzzielen die Gewasserschutzinteressen auch langfristig sichergestellt werden.
Entscheidungsgrundlagen
- Baulinienplan (Bezug bei der Gemeinde oder teilweise im ÖREB-Kataster)
- Nutzungsplanung Gemeinden: Gewässerabstandslinien (kommunal) (Bezug bei der Gemeinde oder im ÖREB-Kataster)
- verschiedene Schutzverordnungen