Ist der minimale Gewässerraum aus Sicht der Gewässernutzung ausreichend?
Um zu bestimmen, ob der minimale Gewässerraum aus Sicht Gewässernutzung ausreichend ist oder nicht, betrachten Sie die Themen Wasserkraftwerke, Anlagen zur Sanierung der Wasserkraft und Erholungsnutzung.
Nachweis
Der Nachweis muss folgende Kriterien berücksichtigen:
Wasserkraftwerke
Berücksichtigung von bestehenden und geplanten Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft.
Anlagen zur Sanierung der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung
Berücksichtigung der nötigen Anlagen für die Wiederherstellung der Fischwanderung und des Geschiebetriebs und zur Verhinderung oder Reduktion von Schwall und Sunk.
Stellenwert Erholungsnutzung
Berücksichtigung des Stellenwertes des Gewässerraums für Erholungsnutzungen in dicht überbauten Gebieten und periurbanen Räumen (z. B. anhand des berechneten Versorgungsgrads).
Bezug der Erholungsnutzung zum Gewässer
Berücksichtigung von naturnahen Erholungseinrichtungen und dem Nutzungsbezug zwischen Anlage und Gewässer entlang von Gewässern unter Einbezug des übergeordneten landschaftlichen Kontextes des Gewässers.
Koordination Erholungs- und Naturschutzanliegen
Differenzierte Anordnung und Ausgestaltung von Erholungsflächen in Bezug auf deren Nutzung (je urbaner desto intensiver) und Rücksichtnahme auf störungsanfällige Naturräume. Bei Konflikten ist die Standortgebundenheit zu berücksichtigen: Muss die ausgewählte Erholungsnutzung am Wasser stattfinden oder ist sie auch an einem anderen Ort möglich?
Entscheidungsgrundlagen
- falls vorhanden: Kommunaler Richtplan (Bezug bei der Gemeinde)
- Bau- und Zonenordnung (z.B. Erholungszonen, Freihaltezonen)
- Konzessionen von Wasserkraftwerken (Bezug bei Gemeinde oder Kraftwerkbetreibern)
- falls vorhanden: städtebauliche Leitbilder (mit Aussagen zur Gewässernutzung / Erholung)
- falls vorhanden: Landschaftsentwicklungskonzepte (LEK) (Bezug bei der Gemeinde)
- falls vorhanden: kantonale und kommunale Erholungskonzepte und Nutzungskonzepte
- falls vorhanden: Freiraumkonzepte