Ist der minimale Gewässerraum ausreichend?
Auch bei Eindolungen ist der minimale Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV (in nationalen und kantonalen Schutzgebieten) und Art. 41a Abs. 2 GSchV (ausserhalb von Schutzgebieten) zu ermitteln. Dazu ist vorgängig die natürliche Gerinnesohlenbreite zu bestimmen. Die natürliche Gerinnesohlenbreite ist anhand des bestehenden Dolendurchmessers und anhand von Referenzabschnitten (z.B. oberhalb angrenzender, offener Gewässerabschnitt) herzuleiten und zu plausibilisieren.
Liegt eine Hochwassergefährdung vor, beurteilen Sie anschliessend, ob der minimale Gewässerraum ausreichend ist für den Hochwasserschutz. Dazu beurteilen Sie zuerst, ob für den eingedolten Gewässerabschnitt ein Öffnungspotenzial besteht.
Nachweis
Öffnungspotenzial
Fliessgewässer dürfen grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eindolungen sind deshalb wo immer möglich offenzulegen. Für die Beurteilung, dass kein Öffnungspotenzial besteht, ist nachzuweisen, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten (z.B. sehr tiefe Lage der Dole) eine Offenlegung unmöglich wäre und dass weder Revitalisierungspotenzial noch Vernetzungsprojekte oder andere Projekte zum Naturschutz und zur ökologischen Aufwertung vorhanden sind. Können diese Nachweise nicht erbracht werden, ist nachfolgend von einem bestehenden Öffnungspotenzial auszugehen.
Gewässerabschnitte mit Öffnungspotenzial
Weil Fliessgewässer gemäss Gewässerschutzgesetz nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen, ist der Nachweis bei Gewässerabschnitten mit Öffnungspotenzial anhand der Querprofilbetrachtung für offene Fliessgewässer (gemäss Schritt 3 zu erbringen. Es ist aufzuzeigen, ob der minimale Gewässerraum ausreichend ist, oder ob eine Erhöhung des minimalen Gewässerraums erforderlich ist. Parameter und Zwischenresultate für die hydraulischen Berechnungen sind ausführlich, inkl. Graphiken, im Anhang des technischen Berichts zu dokumentieren.
Gewässerabschnitte ohne Öffnungspotenzial
Besteht für einen eingedolten Fliessgewässerabschnitt mit Sicherheit kein Öffnungspotenzial an der heutigen Lage (z.B. weil die Dole sehr tief oder ggf. im Strassenraum liegt) zeigt eine Querprofil-Betrachtung (vgl. nachfolgende Abbildung), ob der minimale Gewässerraum für die Ableitung eines HQ100/300 ausreichend ist, oder ob eine Erhöhung des minimalen Gewässerraums erforderlich ist. Gemäss § 24 WsV muss eine minimale Eingriffsbreite für Unterhaltsarbeiten, die Sanierung und einen allfälligen Ersatz der Dole zwingend gewährleistet sein (s. Abbildung).

Unter normalen Verhältnissen ist für den Nachweis von einem Teilfüllungsgrad der Dole von maximal 85% auszugehen. Bei der Kapazitätsberechnung von steileren Dolen (über 2% Längsgefälle) ist von einem Teilfüllungsgrad von maximal 60% auszugehen. Rechnerisch sehr hohe Fliessgeschwindigkeiten in den Leitungen sollten generell kritisch hinterfragt werden.
Die verwendeten Parameter und Zwischenresultate für die hydraulischen Berechnungen sind ausführlich, inkl. Graphiken, im Anhang des technischen Berichts zu dokumentieren.
Entscheidungsgrundlagen
- Intensitätskarten (bei Gefahrenkarten vor 2006)
- Wassertiefenkarten
- Plan für Tiefen der Dole / des Hochwasserentlastungskanals
- falls vorhanden, Information zu Querprofilen
- falls vorhanden, Information zu Längsprofilen

