- Offene Fliessgewässer
- Eingedolte Fliessgewässer
- Grössere stehende Gewässer ≥ 0,5 ha
- Kleinere stehende Gewässer < 0,5 ha / WR-Weiher
- WR-Kanäle im Nebenschluss
Ist der minimale Gewässerraum ausreichend?
Auch bei Eindolungen ist der minimale Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV (in nationalen und kantonalen Schutzgebieten) und Art. 41a Abs. 2 GSchV (ausserhalb von Schutzgebieten) zu ermitteln. Dazu ist vorgängig die natürliche Gerinnesohlenbreite zu bestimmen. Die natürliche Gerinnesohlenbreite ist anhand des bestehenden Dolendurchmessers und anhand von Referenzabschnitten (z.B. oberhalb angrenzender, offener Gewässerabschnitt) herzuleiten und zu plausibilisieren.
Liegt eine Hochwassergefährdung vor, beurteilen Sie anschliessend, ob der minimale Gewässerraum ausreichend ist für den Hochwasserschutz. Dazu beurteilen Sie zuerst, ob für den eingedolten Gewässerabschnitt ein Öffnungspotenzial besteht.
Nachweis
Öffnungspotenzial
Fliessgewässer dürfen grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eindolungen sind deshalb wo immer möglich offenzulegen. Für die Beurteilung, dass kein Öffnungspotenzial besteht, ist nachzuweisen, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten (z.B. sehr tiefe Lage der Dole) eine Offenlegung unmöglich wäre und dass weder Revitalisierungspotenzial noch Vernetzungsprojekte oder andere Projekte zum Naturschutz und zur ökologischen Aufwertung vorhanden sind. Können diese Nachweise nicht erbracht werden, ist nachfolgend von einem bestehenden Öffnungspotenzial auszugehen.
Gewässerabschnitte mit Öffnungspotenzial
Weil Fliessgewässer gemäss Gewässerschutzgesetz nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen, ist der Nachweis bei Gewässerabschnitten mit Öffnungspotenzial anhand der Querprofilbetrachtung für offene Fliessgewässer (gemäss Schritt 3 zu erbringen. Es ist aufzuzeigen, ob der minimale Gewässerraum ausreichend ist, oder ob eine Erhöhung des minimalen Gewässerraums erforderlich ist. Parameter und Zwischenresultate für die hydraulischen Berechnungen sind ausführlich, inkl. Graphiken, im Anhang des technischen Berichts zu dokumentieren.
Gewässerabschnitte ohne Öffnungspotenzial
Besteht für einen eingedolten Fliessgewässerabschnitt mit Sicherheit kein Öffnungspotenzial an der heutigen Lage (z.B. weil die Dole sehr tief oder ggf. im Strassenraum liegt) zeigt eine Querprofil-Betrachtung (vgl. nachfolgende Abbildung), ob der minimale Gewässerraum für die Ableitung eines HQ100/300 ausreichend ist, oder ob eine Erhöhung des minimalen Gewässerraums erforderlich ist.
Eine minimale Eingriffsbreite für Unterhaltsarbeiten, die Sanierung und einen allfälligen Ersatz der Dole muss zwingend gewährleistet sein (s. Abbildung).
Unter normalen Verhältnissen ist für den Nachweis von einem Teilfüllungsgrad der Dole von maximal 85% auszugehen. Bei der Kapazitätsberechnung von steileren Dolen (über 2% Längsgefälle) ist von einem Teilfüllungsgrad von maximal 60% auszugehen. Rechnerisch sehr hohe Fliessgeschwindigkeiten in den Leitungen sollten generell kritisch hinterfragt werden.
Die verwendeten Parameter und Zwischenresultate für die hydraulischen Berechnungen sind ausführlich, inkl. Graphiken, im Anhang des technischen Berichts zu dokumentieren.
Entscheidungsgrundlagen
- Intensitätskarten (bei Gefahrenkarten vor 2006)
- Wassertiefenkarten
- Plan für Tiefen der Dole / des Hochwasserentlastungskanals
- falls vorhanden, Information zu Querprofilen
- falls vorhanden, Information zu Längsprofilen
Weitere Hilfsmittel
Ist eine Reduktion des Gewässerraums geplant und ist sie möglich?
Eine Anpassung des Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten ist unter Umständen möglich (siehe Schritt 4). Bei eingedolten Fliessgewässern im Strassenraum kann eine Reduktion fallweise auch ausserhalb des dicht überbauten Gebiets geprüft werden.
Nachweis
Gewässerabschnitte mit Öffnungspotenzial
Eine Reduktion des minimalen Gewässerraums ist nur in dicht überbauten Gebieten möglich.
Weil Fliessgewässer gemäss Gewässerschutzgesetz nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen, ist mittels Querprofilbetrachtung für offene Fliessgewässer (gemäss Schritt 3) nachzuweisen, dass:
- der Hochwasserschutz im reduzierten Gewässerraum sichergestellt ist.
- der Zugang für Unterhaltsarbeiten im reduzierten Gewässerraum sichergestellt ist.
- kein Revitalisierungspotenzial vorhanden ist resp. das Öffnungspotenzial im reduzierten Gewässerraum mit Sicherheit nicht geschmälert wird.
- keine Vernetzungsprojekte oder andere Projekte zum Naturschutz und zur ökologischen Aufwertung vorhanden sind, in denen die Dole oder das Gebiet der Dole enthalten ist und deren Ziele im reduzierten Gewässerraum mit Sicherheit nicht geschmälert werden.
Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, wird der minimale Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV ausgeschieden.
Gewässerabschnitte ohne Öffnungspotenzial
Eine Reduktion des minimalen Gewässerraums ist nur in dicht überbauten Gebieten möglich. Wenn nachweislich kein Öffnungspotenzial besteht (z.B. im Strassenraum), ist vor einer allfälligen Ausscheidung eines Verzichts auf den Gewässerraum fallweise eine Reduktion auch ausserhalb des dicht überbauten Gebiets möglich.
Es ist mittels Querprofilbetrachtung nachzuweisen, dass
- der Hochwasserschutz im reduzierten Gewässerraum sichergestellt ist.
- der Zugang für Unterhaltsarbeiten, die Sanierung und einen späteren Ersatz (oder hochwassersicheren Ausbau) der Dole im reduzierten Gewässerraum sichergestellt ist.
- kein Revitalisierungspotenzial vorhanden ist und auch kein Öffnungspotenzial besteht.
- keine Vernetzungsprojekte oder andere Projekte zum Naturschutz und zur ökologischen Aufwertung vorhanden sind, in denen die Dole oder das Gebiet der Dole enthalten ist und deren Ziele im reduzierten Gewässerraum mit Sicherheit nicht geschmälert werden.
Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, wird der minimale Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV ausgeschieden.
Entscheidungsgrundlagen
- Intensitätskarten (bei Gefahrenkarten vor 2006)
- Schwachstellenkarte (Bezug bei der Gemeinde oder hier)
- Plan für Tiefen der Dole / des Hochwasserentlastungskanals
- falls vorhanden, Information zu Querprofilen
- falls vorhanden, Information zu Längsprofilen
Weitere Hilfsmittel
Sind die Voraussetzungen für einen Verzicht erfüllt?
Besteht keine Absicht, einen Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums (nachfolgend Verzicht) auszuscheiden, muss die nachfolgende Prüfung nicht erfolgen.
Bei eingedolten Fliessgewässern ist im Einzelfall ein Verzicht möglich. Ein Verzicht muss mit grösster Zurückhaltung erfolgen. Der Gewässerraum stellt unter anderem sicher, dass keine neuen Werke in die Nähe der Eindolung eingebracht werden und sichert damit den erforderlichen Raum für eine Sanierung oder einen Ersatz der Dole. Deshalb ist vor jedem Verzicht zuerst die Möglichkeit einer asymmetrischen Anordnung des minimalen Gewässerraums und anschliessend die Möglichkeit einer Reduktion (allenfalls lediglich zur Sicherung einer minimalen Eingriffsbreite), evtl. kombiniert mit einer asymmetrischen Anordnung, zu prüfen.
Für einen Verzicht müssen zusammenfassend folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vom eingedolten Fliessgewässer geht keine Hochwassergefährdung aus, oder es dient nicht zur Behebung einer Hochwassergefährdung (überdeckter HW-Entlastungskanal). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, stehen einem Verzicht überwiegende Interessen entgegen. Ein Verzicht ist bei einer vorliegenden Hochwassergefährdung nur dann möglich, wenn ein Wasserbauprojekt auf Stufe Vorprojekt vorliegt, welches nachweist, dass die vorliegende Hochwassergefährdung mit Sicherheit nicht am gegenwärtigen Standort der Dole behoben werden kann und die Dole ihre Funktion als Gewässer verliert.
- Für das eingedolte Fliessgewässer besteht nachweislich kein Öffnungspotenzial (gemäss Nachweis für die erste Fragestellung «Ist der minimale Gewässerraum ausreichend?»).
- Die Dole ist durch anderweitige planerische Festlegungen mit Sicherheit vor einer Überstellung mit Bauten und Anlagen geschützt.
- Es liegt eine detaillierte hydraulische und bauliche Überprüfung der Dole vor.
Nachweis
Für einen Verzicht bei eingedolten Fliessgewässern müssen folgende Nachweise erbracht werden:
- Das eingedolte Fliessgewässer ist durch anderweitige planerische Festlegungen, die primär dem Schutz des Gewässers vor Überstellung dienen (z.B. Gewässerbau- oder abstandslinien; nicht dazu zählen Verkehrsbaulinien oder der Strassen- und Wegabstand nach PBG), mit Sicherheit vor einer Überstellung mit Bauten und Anlagen geschützt.
- Die baulichen Gegebenheiten (z.B. sehr tiefe Lage der Dole) verunmöglichen (rein technisch gesehen) eine Offenlegung der Dole an dieser Lage.
- Es besteht weder Revitalisierungspotenzial (grosser Nutzen oder prioritärer Abschnitt gemäss kantonaler Revitalisierungsplanung) noch sind Vernetzungsprojekte oder andere Projekte zum Naturschutz und zur ökologischen Aufwertung vorhanden.
- Die Eindolung ist hydraulisch und baulich zu überprüfen und das Resultat der Prüfung darzulegen. Bei der hydraulischen Prüfung ist eine detaillierte Betrachtung der Eindolung sowie eine Überprüfung des Gesamtsystems nötig. Die Kapazitätsbestimmung anhand der Gefahrenkarte ist nicht ausreichend. Bei der baulichen Überprüfung ist die Bestandesdauer (Mindestdauer 80 Jahre) sowie die Baumethode abzuklären.
Falls diese Nachweise nicht erbracht werden können, ist ein Verzicht nicht möglich.
Entscheidungsgrundlagen
- Falls vorhanden, raumplanerische Vorgaben in folgender Reihenfolge:
- Vorgaben aus rechtlich und finanziell gesichertem HWS-Projekt
- Nutzungsplanung Gemeinden: Gewässerabstandslinien (kommunal)
- Baulinienplan (Bezug bei der Gemeinde oder teilweise im ÖREB-Kataster)